Der Lehrstuhl widmet sich dem deutschen und europ?ischen Unternehmensrecht mit besonderen Schwerpunkten im Bank- und Kapitalmarktrecht einschlie?lich der Compliance im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschaftsrecht einschlie?lich des europ?ischen Gesellschaftsrechts.
Weitere Schwerpunkte bilden das Schiedsverfahrensrecht, das Vertragsrecht sowie das europ?ische Privatrecht.
Besondere Beachtung finden in allen genannten Schwerpunkten die Rückführung aktueller Fragestellungen auf die Grundlagen des Privatrechts sowie die Methoden der Rechtsgewinnung im nationalen sowie europarechtlichen Kontext.
im Erscheinen: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB 4. Aufl. 2025, Kommentierung der §§ 26-30 KAGB und §§ 287-292 KAGB (ca. 110 S.)
in Vorbereitung: Canaris/Herresthal, Handelsrecht, 25. Aufl. (Gro?es Lehrbuch), ca. 550 S.
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Der BGH hat mit seiner Entscheidung am 19.11.2024 - XI ZR 139/23 (dazu jetzt eine ausführliche Anmerkung von Prof. Herresthal in WuB 2025, S. 128 ff.) jede Hoffnung beendet. Nach ihm werden unwirksame AGB, die aufgrund der verworfenen Zustimmungsfiktionsklausel nicht wirksam vereinbart waren, auch nicht nachtr?glich durch eine konkludente AGB-Abrede bei Nutzung des Kontos ?geheilt“. Die kurze Begründung des BGH (blo?e Nutzung des Kontos…) ist ohne weiteres übertragbar. Sie zwingt Kreditinstitute alle Produkte und Produktfeatures des Kunden sp?testens jetzt zeitnah zu beenden, für die keine ausdrückliche Vereinbarung der ma?gebenden AGB mit dem Kunden vorliegt. Anderenfalls wird das Kreditinstitut auf zumindest unsicherer, wohl nicht bestehender Vertragsgrundlage t?tig. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 kann nicht zuletzt aufsichtliche Folgen nach sich ziehen. Dass hierdurch va der nicht-digitalaffine (?ltere) Teil der Bev?lkerung getroffen wird, hat der BGH sicher bedacht. Auch angesichts der sich abzeichnenden Breitenwirkung des Fehlurteiles zur Fiktionsklausel (vgl. die Diskussion zu Streamingdiensten, Plattformen etc.) ist die Unt?tigkeit des Gesetzgebers nicht mehr nachvollziehbar. Der Bürokratieabbau durch eine allgemeine AGB-?nderungsklausel nach dem Vorbild des § 675g Abs. 2 BGB ist doch eine ?low-hangig fruit“.
Immerhin verweist der BGH für die Rückzahlung von rechtsgrundlos erlangten Entgelten auf die dreij?hrige Verj?hrung. Auch aus der zugleich betonten Begrenzung der wirtschaftlichen Folgen für Kreditinstitute folgt, dass das (verfassungswidrige) Konzept der Verj?hrungshemmung qua unsicherer und zweifelhafter Rechtslage nach dem BGH hier wohl nicht einschl?gig ist.
Nicht überzeugend ist der kurze Hinweis des BGH auf die Haftung des Kreditinstituts aus § 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) bei Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln. Er übersieht, dass der BGH zu unwirksamen Sch?nheitsreparaturklauseln bei der Wohnungsmiete klargestellt hat, ein Verschulden sei jedenfalls zu verneinen, wenn die Klausel zum Verwendungszeitpunkt von der Rspr. noch nicht beanstandet war (BGH 27.5.2009 – VIII ZR 302/07). Auch die ganz h.Lit. kommt zu strengen Verschuldensanforderungen (ausf. Herresthal WuB 2025, S. 128, 133 f.). Sollte sich der aktuelle, extrem haftungsfreundliche Ma?stab des XI. Ziv. Sen. des BGH durchsetzen, ginge mit der Verwendung von AGB in Zukunft ein erhebliches Haftungsrisiko des Verwenders einher. Denn es droht eine Haftung für (leicht?) fahrl?ssiges ?bersehen der m?glichen Unwirksamkeit der AGB mit Verschuldensvermutung auch bei judikativer Verwerfung der AGB erst nach ihrer Verwendung. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 h?tte ebenfalls eine gewaltige Breitenwirkung. Aber vielleicht korrigiert der Gesetzgeber auch dieses, wenn er ohnehin schon t?tig wird (vgl. oben…)
In einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung analysiert Prof. Herresthal die Entscheidung des EuGH v. 14.3.2024 – C-536/22, ECLI:EUC:2024:234 – VR Bank Ravensburg-Weingarten. Die Entscheidung?des EuGH ist nach seiner Ansicht hinsichtlich der Selbstbeschr?nkung des EuGH bei der Konkretisierung der hochabstrakten Richtlinienregelung zu begrü?en. Der EuGH erkennt, dass die Richtlinie nur einen sehr abstrakten Rahmen mit drei Grenzen für eine Regelung der Vorf?lligkeitsentsch?digung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten formuliert und sieht zurecht davon ab, die Begriffe der Richtlinie ?durchzukonkretisieren“. Die Ausblendung der Grundrechtsrelevanz bei der Auslegung des Sekund?rrechts, namentlich der Vertragsfreiheit, bleibt aber zu kritisieren. Der EuGH erkennt aber die Bedeutung der Vorf?lligkeitsentsch?digung für die Marktstruktur bei Verbraucher-Immobiliardarlehen, die einer Beseitigung oder Beschr?nkung der Vorf?lligkeitsentsch?digung bei der ?berarbeitung der Immobiliar-Kreditrichtlinie ebenso entgegensteht wie bei einer gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht.
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Die Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2023, die bis Ende 2025 in nationales Recht umzusetzen ist, wurde zu einem sp?teren Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren um Regelungen erg?nzt, die neue digitale Kreditprodukte (sog. ?buy now, pay later“-BNPL) erfassen sollen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Regelungen sind allerdings in der deutschen Fassung der Richtlinie so weit gefasst, dass der Wortlaut den Rechnungskauf erfassen und in den Anwendungsbereich der Richtlinienregeln einbeziehen kann. Prof. Herresthal zeigt in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 2961-2973, dass die zutreffende Auslegung der Richtlinie den Rechnungskauf im Regelfall gerade nicht erfasst und dies vom deutschen Gesetzgeber daher auch nicht in der Umsetzung der Richtlinienregeln vorgesehen sein muss.
Die Staudinger "Eckpfeiler des Zivilrechts" sind in neuer, nunmehr bereits 9. Aufl. 2025 erschienen. Das Werk zielt vorrangig auf eine Wissens- und Verst?ndnisvermittlung und nicht nur auf das Referieren blo?en Detailwissens. Die im BGB vielfach verstreut geregelten, aber inhaltlich miteinander eng verbundenen Rechtsinstitute werden daher über Querschnittsbeitr?ge im System und im Zusammenhang erkl?rt. Hinzu treten aktuelle Erl?uterungen u.a. zu den weitreichenden Neuerungen im Schuldrecht. Den einzelnen Kapiteln sind detaillierte Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen und Problemkreisen des jeweiligen Themenfeldes vorangestellt.?23 (!) Autorinnen und Autoren stellen auf über 1.800 Seiten diese Pfeiler des Zivilrechts dar, in 23 thematischen Kapiteln, fokussiert auf das Wesentliche. Hierzu werden die Grundstrukturen und Regelungszwecke der Teilgebiete im BGB erl?utert, um ein grundlegendes Verst?ndnis des BGB anstelle von Detailwissen zu erreichen.?Prof. Herresthal?ist zusammen mit Prof. Stoffels und Prof. Magnus Redaktor des Buches. Zudem hat er das?ausführliche Kapitel "Kreditsicherungsrecht"?inkl. eines Abschnitts zum?Factoring?verfasst (ca. 135 S.).
Der BGH (14.11.2023, XI ZR 88/23, NJW-RR 2024, 327) und ihm folgend das BayObLG (28.2.2024 – 101 MK 1/20, BeckRS 2024, 2827) haben mit wenigen Worten die idR technisch induzierte Angabe einer Vertragslaufzeit von ?1188 Monaten“ in Pr?miensparvertr?gen als Vereinbarung einer (Mindest-)Laufzeit dieser Vertr?ge gewertet. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e lange Laufzeit der Sparvertr?ge sei – so beide Gerichte – für den durchschnittlichen Sparer nicht so ungew?hnlich, dies zeige ein Vergleich mit Schuldverschreibungen.?In einer Anmerkung zu beiden Entscheidungen hat Prof. Herresthal in NJW 2024, 3329 ff. diesem Auslegungsergebnis widersprochen. Zum einen sind (Pr?mien-)Sparvertr?ge und Schuldverschreibungen aus der Perspektive beider Vertragsparteien letztlich nicht vergleichbare Bankprodukte. Zum anderen wird der durchschnittliche Sparer (!) nicht mit Schuldverschreibungen mit Laufzeiten von ann?hernd 100 Jahren konfrontiert, zu Recht, wenn man sich die Kursschwankungen der ?sterreichischen Methusalem-Anleihe mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2117 (ISIN AT 0000A1XML2 - WKN A19PCG) ansieht. Man m?chte sich nicht ausmalen, zu welchem Ergebnis der BGH gelangt, wenn eine Bank oder Sparkasse einem durchschnittlichen Sparer diese Anleihe empfiehlt. Auch verweist der zutreffende Auslegungsma?stab bei Vertr?gen e