Am Lehrstuhl für Musikp?dagogik und Musikdidaktik der Universit?t Regensburg gibt es die M?glichkeit, bei folgenden Dozenten gem. § 29 LPO I eine schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) anzufertigen:
?
Die thematische Ausrichtung, methodische M?glichkeiten (empirisch, systematisch, musikethnologisch, historisch), Zitierrichtlinien und spezifische Gestaltung sind den formalen Angaben zu entnehmen, die über den jeweiligen Betreuer der Arbeit zu erhalten sind. Es wird gebeten, die Themenabsprache frühzeitig, mindestens jedoch 6 Monate vor Abgabe der schriftlichen Hausarbeit in die Wege zu leiten und damit die Betreuung der Arbeit und die fristgerechte Abgabe zu sichern. Eine Verl?ngerung der Abgabefrist ist nur in Ausnahmef?llen m?glich. N?heres besagt § 29 der LPO I.
.........................................................................................................................
§ 29
Schriftliche Hausarbeit
(1) Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen
1. bei den Lehr?mtern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen in einem Fach der gew?hlten F?cherverbindung oder in den Erziehungswissenschaften, 2. beim Lehramt für Sonderp?dagogik in der sonderp?dagogischen Fachrichtung.
?
Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nr. 1 beim betreffenden Lehramt genannten F?cher, beim Lehramt für Sonderp?dagogik auch auf die vertieft studierte sonderp?dagogische Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderp?dagogische Fachrichtung und auf das andere Fach der F?cherverbindung und beim Lehramt an beruflichen Schulen im Fall einer Erweiterung gem?? § 86 Abs. 1 Nr. 4 auch auf die beiden vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen erstreckt. 3Im Fall einer F?cherverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gem?? Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachtr?gliche Erweiterung gem?? Art. 23 BayLBG – muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. 4Im ?brigen darf die schriftliche Hausarbeit nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer Erweiterung gew?hlt worden ist.
(2) Das Thema sollen sich die Studierenden sp?testens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten prüfungsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Personenkreis angeh?ren müssen. Will eine prüfungsberechtigte Person die Vergabe der Arbeit aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der oder die Vorsitzende des zust?ndigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person des gleichen Fachs mit der Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. In den F?llen des Abs. 1 Satz 2 wird das Thema von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, soweit nicht einer von ihnen für beide F?cher zur prüfungsberechtigten Person bestimmt ist. Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen ist.
(3) Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist. Das Thema muss aus den einschl?gigen Studiengebieten gew?hlt werden. An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben.
(4) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit das Prüfungsamt nicht vorher Abweichendes genehmigt. Arbeiten aus den Prüfungsf?chern Englisch, Franz?sisch, Griechisch, Italienisch, Latein,