Antworten auf immer wieder gestellte Fragen - ein Klick lohnt immer, denn die FAQs werden laufend erweitert
All dies ergibt sich auch aus den Ausbildungsordnungen und dem Studienführer, die sie auf der Fakult?tshomepage unter ?Studium“ bzw.??Rechtsgrundlagen" finden und aufrufen k?nnen.
Die hier genannten Informationen beziehen sich auf einen Studienbeginn ab SS 2016. Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Studienberatung gerne zur Verfügung!
Für die Einschreibung und das Studium der Rechtswissenschaften ist der Erwerb des Latinums nicht n?tig. Auch im Falle einer sp?teren Promotion (= Erwerb des Doktortitels nach Abschluss des Studiums) sind Lateinkenntnisse nicht mehr relevant.
Sie k?nnen das Studium der Rechtswissenschaft an unserer Fakult?t sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester beginnen. Es gibt dafür unterschiedliche Studienpl?ne, die Sie auf unserer?Homepage finden.
Nein! Jura ist schon seit l?ngerem nicht mehr bundesweit zulassungsbeschr?nkt; Sie bekommen Ihren Studienplatz daher nicht von der ZVS/hochschulstart.de, sondern wenden sich unmittelbar an die Studentenkanzlei der Universit?t Regensburg. Eine Bewerbung ist nicht n?tig, Sie müssen sich lediglich w?hrend der Einschreibungsfrist einschreiben.
Aktuelle Daten finden?Sie im Semesterkalender der Universit?t.??
Achtung: Wenn Sie das Studium aufnehmen, beginnt Ihr Studium bereits eine Woche vor Vorlesungsbeginn mit einer Einführungsveranstaltung. Mehr Informationen dazu finden Sie zu Semesterstart online hier unter "Aktuelles" oder auf der Plattform "GRIPS".
Nein. Seit dem WS 2013/14 sind keine Studienbeitr?ge mehr zu entrichten. Für die Einschreibung und Rückmeldung ist jeweils ein Semesterbeitrag (Studentenwerk, Verwaltung, RVV-Ticket) zu entrichten.
Am Besten auf unserer Homepage bei den Infos für Erstsemester und beim ?berblick über das Studium. Einen sehr ausführlichen ?berblick gibt unser Studienführer, den Sie online abrufen k?nnen oder bei Studienbeginn in der Einführungswoche von uns erhalten.
Alle erforderlichen Informationen erhalten Sie au?erdem in der zu Semesterbeginn stattfindenden Einführungswoche, in der Sie von Dekan, Studiendekan, Fachschaft usw. umfassend informiert werden.
Nein, n?tig ist das nicht.
Wer es dennoch nicht lassen kann: Literatur zur Wissensvermittlung in den einzelnen Rechtsgebieten entnehmen Sie bitte den Ankündigungen zur entsprechenden Lehrveranstaltung auf den Internetseiten des jeweiligen Lehrstuhls oder dem Vorlesungsverzeichnis; detaillierte Empfehlungen geben die Dozenten in ihren Veranstaltungen.
Au?erdem finden Sie auf unserer Homepage eine Liste mit Büchern, die bei der Entscheidungsfindung helfen sollen, ob Jura das richtige Studienfach ist, ferner Bücher zu Organisation und Planung des Studiums sowie Bücher, die sich allgemein der Falll?sungstechnik, dem juristischen Stil und der Methodenlehre widmen.
Sie schauen dazu in das Vorlesungsverzeichnis? auf dem Studierendenportal der Universit?t Regensburg. Dort finden Sie alle Veranstaltungen unter "Staatsexamen ohne Lehramt" - "Rechtswissenschaft".
Für unsere Erstsemester stellen wir jedes Semester einen Stundenplan mit den empfohlenen Veranstaltungen zusammen; Sie finden diesen im Einführungskurs auf der Plattform "GRIPS".
Wann welche Klausuren zu schreiben sind, k?nnen Sie immer dem für Sie geltenden Studienplan entnehmen.
Die Vorlesungen ziehen sich durch das gesamte Studium. Sie werden regelm??ig in der Form eines Vortrags durch den Dozierenden (in der Regel ein:e Professor:in) gegenüber einer unbeschr?nkten Vielzahl von Studierenden durchgeführt. Wo die Materie dies gestattet, wird versucht, die Vorlesung durch Dialogform aufzulockern. Vielfach ergibt sich die Vortragsform aus der Notwendigkeit intensiver Wissensvermittlung an m?glichst viele H?rer. Je kleiner die H?rerzahlen, desto gr??er die M?glichkeiten des Dialogs und der Diskussion, die dann auch genutzt werden sollten.
Die Konversationsübungen werden auch als Erg?nzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.
Die Konversationsübungen sind für Anf?nger:innen vorgesehen. Sie bestehen aus Fallbesprechungen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im Bürgerlichen, im Straf- und im ?ffentlichen Recht an und dienen deren Erg?nzung sowie der ?bung in der juristischen Fallbehandlung.
Allen Veranstaltungen, in denen geübt wird, das erworbene theoretische Wissen in Fallbearbeitungen umzusetzen, kommt gro?e Bedeutung zu: Fast alle Fachprüfungen, die man im Laufe der Ausbildung ablegen muss, bestehen aus Fallbearbeitungen. Dafür gibt es spezielle Regeln und Techniken, die man erlernen und sp?ter immer wieder trainieren muss.
Es gibt ?bungen für Anf?nger und ?bungen für Fortgeschrittene; sie werden in der Regel von Professor:innen mit unbegrenzt gro?en Gruppen an Studierenden abgehalten. Auch in den ?bungen wird die Methode der juristischen Fallbearbeitung anhand von ?bungsf?llen vermittelt.
In den ?bungen für Anf?nger erwirbt man die Anf?ngerscheine, die auch ?kleine Scheine“ genannt werden. In den ?bungen für Fortgeschrittene erwirbt man die Fortgeschrittenenscheine, die auch ?gro?e Scheine“ genannt werden.
Die ?bungen beinhalten im Anf?ngerstadium Hausarbeiten und Aufsichtsklausuren (teilweise mit integrierter Zwischenprüfung), im Fortgeschrittenenstadium nur noch Aufsichtsklausuren, mittels derer das erworbene Wissen abgeprüft wird.
Leistungen in den ?bungen für Anf?nger erbringen dürfen Studierende nur erbringen, wenn sie eine verbuchte regelm??ige Teilnahme an einer Konversationsübung im entsprechenden Fachgebiet nachweisen k?nnen. Erst dann ist eine Anmeldung zur Hausarbeit m?glich. Die Klausur kann auch bereits vorab absolviert werden.
An den ?bungen für Fortgeschrittene darf man wiederum nur teilnehmen, wenn man die ?bung für Anf?nger im entsprechenden Fachgebiet sowie die passende Zwischenprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat.
Das erfolgreiche Absolvieren der ?bungen für Fortgeschrittenen letztlich ist Voraussetzung für die Zulassung zum Staatsexamen. Es wird dringend empfohlen, die in den ?bungen gebotenen M?glichkeiten – vor allem zur Anfertigung von Klausurarbeiten – zu nutzen, auch wenn die Klausur nicht mehr ben?tigt wird, um den ?bungsschein zu erlangen.
Die Seminare dienen der Vertiefung des Rechtsstudiums und der Anleitung zu selbst?ndigem wissenschaftlichen Arbeiten. Der Besuch zweier Seminare ist im Rahmen des Schwerpunktstudiums verpflichtend.
In einem Seminar wird von den Studierenden zun?chst in selbst?ndiger Arbeit eine Seminararbeit zu einem wissenschaftlichen Thema verfasst und sodann ein Vortrag hierzu gehalten.
WICHTIG: Man schreibt immer zuerst die Seminararbeit und besucht dann erst das eigentliche Seminar – das im Wesentlichen aus den Vortr?gen der Studierenden zu ihren Seminararbeiten und zugeh?riger Diskussion besteht. Meist wird die Seminararbeit in der vorlesungsfreien Zeit angefertigt und der Vortrag in der darauf folgenden Vorlesungszeit gehalten; die Details legt der veranstaltende Lehrstuhl fest, nur für die Studienarbeit gibt es spezielle Regelungen.
REX ist die Abkürzung für Regensburger EXamensvertiefung.
REX bereitet umfassend auf die Erste Juristische Staatsprüfung vor; ihr Besuch wird nicht vor Erwerb der Scheine in den Fortgeschrittenen-?bungen empfohlen.
Jeweils an bestimmten Wochentagen halten Dozierende Veranstaltungen in allen drei juristischen Teilgebieten ab. Dabei werden thematisch abgrenzbare Abschnitte in einzelnen Bl?cken zusammengefasst. Die Veranstaltungen sind so gestaltet, dass sie von allen Studenten ohne ?berschneidungen besucht werden k?nnen. Sie decken den gesamten Pflichtstoff der Ersten Staatsprüfung (§ 18 JAPO in der jeweils geltenden Fassung) ab. Hinzu kommt der Examensklausurenkurs, der ganzj?hrig angeboten wird und den Studierenden die M?glichkeit bietet, w?chentlich eigene Examensklausuren zu schreiben – an der Uni unter examens?hnlichen Bedingungen oder nach online-Abruf auch zu Hause! Zweimal im Jahr wird sogar ein Probeexamen angeboten!
Das ordnungsgem??e Studium berücksichtigt gem. §§ 2 Satz 1, 23 Abs. 2 JAPO auch die so genannten Schlüsselqualifikationen. Damit sind ?soft skills“ gemeint, also F?higkeiten wie Verhandlungsmanagement, Gespr?chsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsf?higkeit und ?hnliches. Einzelne Veranstaltungen zu solchen F?chern werden in jedem Semester angeboten und sind im jeweiligen kommentierten Vorlesungsverzeichnis im Kapitel ?Schlüsselqualifikationen“ zu finden. In der vorlesungsfreien Zeit werden im Rahmen des Tutoriums weitere Kurse angeboten. Ein Leistungsnachweis ist in Bayern nicht vorgeschrieben.
siehe:
Wohnanlagen des Studentenwerks Regensburg
oder diverse private Anbieter...
Folgende Tabelle bietet eine ?bersicht zum Bewertungsma?stab im Fach Jura. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum gymnasialen Notengebungssystem die bei durchschnittlichem Lernaufwand zu erreichenden Punktzahlen im Fach Jura erheblich abweichen. So liegt ein durchschnittlicher Klausurschnitt in Bayern etwa bei fünf Punkten. Die Notengebungspraxis ist auch von Bundesland zu Bundesland teilweise sehr unterschiedlich.
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer M?ngel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen M?ngeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine v?llig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
Die Konversationsübungen werden auch als Erg?nzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.
Konversationsübungen sind für Anf?nger vorgesehen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen durchgeführt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im Bürgerlichen, im Straf- und im ?ffentlichen Recht an und dienen deren Erg?nzung sowie der ?bung in der juristischen Fallbehandlung.
Für alle Studierenden?gilt: Um die Hausarbeit im Rahmen der Anf?ngerübung ablegen zu k?nnen, braucht man zwingend eine Best?tigung der regelm??igen Teilnahme an den Konversationsübungen! In den Konversationsübungen werden Anwesenheitslisten durchgereicht – nur wer regelm??ig anwesend war, erh?lt auch die Teilnahmebest?tigung.
(Die Anf?ngerübung wiederum braucht man, um an der Fortgeschrittenenübung teilnehmen zu dürfen, die Fortgeschrittenenübung braucht man, um sich zur Staatsprüfung anmelden zu k?nnen.)
Ja. Erforderlich ist eine Anmeldung über das Vorlesungsverzeichnis im Campusportal.?Sie k?nnen darüber innerhalb der Anmeldefrist einen Platz beantragen. Dabei k?nnen fünf Wunschtermine angegeben werden. Nach Ende der Anmeldefrist werden die Pl?tze zugelost. In den ersten beiden Vorlesungswochen besteht dann noch die M?glichkeit sich für eventuelle Restpl?tze in anderen Gruppen zu entscheiden.
Ja. Die Anmeldung kann nur innerhalb einer Frist erfolgen, die zu Beginn des Semesters l?uft. Die Frist l?uft in der Regel von Semesterbeginn bis zum?Donnerstag vor Vorlesungsbeginn.
Nein. Insofern die von Ihnen gewünschte Konversationsübung bereits belegt ist, müssen Sie sich statt dessen für eine andere anmelden. Eine Anmeldung au?erhalb des Campusportals ist ausgeschlossen.?
Innerhalb der beiden ersten Vorlesungswochen ist eine Anmeldung für einen der Restpl?tze m?glich. Falls bei der ersten Anmeldung bereits ein Platz zugewiesen wurde, muss diese Belegung zuerst (auf eigenes Risiko) gel?scht werden.
Nein. Kein:e ?bungsleiter:in ist befugt, über die Teilnahmeberechtigung zu entscheiden. Die Anmeldung erfolgt ausschlie?lich über das Campusportal. Eine Ausnahme ist hier nur für die ausl?ndischen Studierenden sowie Teilnehmende am Frühstudium erlaubt.?
Anf?ngerübungen werden in jedem Semester im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht angeboten. Im Strafrecht und Bürgerlichen Recht sind sie in Vorlesungen integriert. Die Leistungsnachweise im Rahmen der Anf?ngerübung kann man nur erwerben, wenn man einen Schein für die Teilnahme an den Konversationsübungen erworben hat. Geprüft wird dies bei der Anmeldung zur Hausarbeit, die Klausuren müssen auch so geschrieben werden. Die erfolgreiche Teilnahme an der Anf?ngerübung ist - zusammen mit der Zwischenprüfung - wiederum Voraussetzung für die Teilnahme an der entsprechenden Fortgeschrittenenübung.
Erfolgreich (Erwerb des "kleinen Scheins")?ist die Teilnahme an einer Anf?ngerübung, wenn man eine Hausarbeit (in der vorlesungsfreien Zeit)?und (mindestens)?eine Klausur in dem jeweiligen Fach bestanden hat. Im Bürgerlichen Recht werden zwei gesonderte Klausuren für die ?bung angeboten, in den anderen Fachbereichen gelten die angebotenen Zwischenprüfungen bei Bestehen auch als Klausur für die ?bung.
Studierende, die in den Anf?ngerübungen nicht gleich Erfolg hatten, sollten zu Beginn des dritten Fachsemesters mit der Studiengangskoordination ein Beratungsgespr?ch führen.
Die Anmeldung zu den Klausuren der Anf?ngerübung erfolgt automatisch in dem Semester, in der die Leistung nach dem Studienplan vorgesehen ist. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 bedeutet, dass die Klausur als abgelegt und nicht bestanden gilt, sollte man an dieser nicht teilnehmen. Zwar sind die sog. Scheinklausuren beliebig oft wiederholbar, jedoch sollte man sich bewusst sein, dass sich der Studienverlauf bei mehrmaligem Nichtbestehen der Klausur der Anf?ngerübung hinausz?gern wird.
Für die Teilnahme an den Hausarbeiten ist eine Online-Anmeldung in FlexNow durch die Studierenden erforderlich. Die Anmeldung hierfür ist sp?testens am Tag nach der Abgaben der Hausarbeit durchzuführen. Eine Anmeldung zur Hausarbeit ist erst m?glich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an einer Konversationsübung im jeweiligen Fachgebiet in FlexNow gebucht ist.
Man kann die kleinen Scheinklausuren und Scheinhausarbeiten beliebig oft wiederholen. H?chstfristen für den Erwerb der kleinen Scheine sind in der StPrO – anders als für die Zwischenprüfung – nicht vorgesehen.
Formalien der Hausarbeiten legen die jeweiligen Veranstalter fest. Allgemeine Anleitungen finden Sie auf den Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia, Prof. Walter unter Service und bei Herrn Prof. Fritzsche.
Informationen zu den Grundregeln wissenschaftlicher Sorgfalt unter Studium - Normen.
Die Zwischenprüfung l?uft studienbegleitend ab;?sie ist also in laufende Lehrveranstaltungen integriert. Um die Zwischenprüfung zu bestehen, muss man in den drei Fachgebieten jeweils eine Teilleistung (Klausur)?mit Erfolg erbringen. Zwischenprüfungsklausuren werden in den folgenden F?chern jeweils zum Ende eines Semesters angeboten:
Nein! Die Termine für die einzelnen Teilprüfungen werden mindestens sechs Wochen zuvor bekannt gegeben. Zu den Teilprüfungen wird man in dem im Studienplan genannten Semester automatisch angemeldet.
Wird die Klausur nicht angetreten, gilt die Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden (Art. 61 Abs. 6 Satz 3 BayHSchG).
Alle drei Prüfungsleistungen werden regelm??ig bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgelegt. Der Studienplan bestimmt, welche Prüfungen im zweiten und welche im?dritten Fachsemester abzulegen sind.
Eine Teilprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in einem der drei Teilleistungen zul?ssig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StPrO).
Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils in dem Semester abgelegt werden, das auf die Anfertigung der nicht bestandene oder auf den Termin der als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistung folgt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StPrO).
Wer die Zwischenprüfung (also mindestens eine Teilleistung)?endgültig nicht bestanden hat, wird exmatrikuliert und kann in Deutschland nicht mehr Jura studieren. N?heres ist in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
Kann ein Studierender wegen Krankheit oder sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht an einer Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfung teilnehmen, so hat er/sie dies unverzüglich beim Juristischen Prüfungsamt der Fakult?t für Rechtswissenschaft, Sammelgeb?ude, Zi. U 27, geltend zu machen und nachzuweisen.
Die Entschuldigung kann direkt im Sammelgeb?ude, Zi. U 27 abgegeben werden. Eine Entschuldigung beim Lehrstuhl bzw. Prüfer:in ist nicht ausreichend. Damit die Meldung unverzüglich erfolgt, kann die Verhinderung zun?chst auch telefonisch (0941/943-2288, auch AB), per Fax (0941/943-5573) oder per E-Mail gegenüber dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.
Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grunds?tzlich durch ein ?rztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht sp?ter als am Prüfungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.?
Das Attest muss zusammen mit der Rücktrittserkl?rung unverzüglich beim zust?ndigen Prüfungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ?rztlichen Untersuchung per Post an das Prüfungsamt zu senden (sp?testens am n?chsten Tag). Wer bettl?gerig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies m?glich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine pers?nliche Abgabe beim Prüfungsamt ist daher nicht erforderlich!
Aus dem ?rztlichen Attest muss hervorgehen:
a) für welche Teilprüfungsklausur (en) er/sie entschuldigt werden soll und
b) dass er/sie grunds?tzlich prüfungsunf?hig ist mit Angabe des Zeitraums.
c) konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der prüfungsrelevanten, k?rperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht.
d) Zeitpunkt der Behandlung und Unterschrift des behandelnden Arztes/der behandelnden ?rztin.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt ?Krankheitsbedingte Prüfungsunf?higkeit“.
Leider kann die Fakult?t nicht nachprüfen, ob exmatrikulierte Studierende ihr Studium der Rechtswissenschaft an einer anderen Universit?t fortsetzen. Beabsichtigen Studierende ihren Studienort zu wechseln, so sollten sie dies nach Einschreibung an der neuen Hochschule dem Prüfungssekretariat der Fakult?t für Rechtswissenschaft in Regensburg mitteilen und dabei gleichzeitig eine Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule vorlegen und ggf. Unterlagen über den Fortgang der Zwischenprüfung einreichen. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass Studienortwechsler:innen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung?für den Studiengang Rechtswissenschaft erhalten.
Für die Anerkennung Ihrer Zwischenprüfungs(teil)leistungen ist ausschlie?lich die Fakult?t zust?ndig, an die Sie wechseln m?chten.
Im Falle eines Studienortwechsels beachten Sie zur Zwischenprüfung bitte die Hinweise unten.
Studierende der Rechtswissenschaft, die vor Ablegung der Zwischenprüfung ihr Studium an der Universit?t Regensburg fortsetzen m?chten, werden gebeten, unverzüglich beim Juristischen Prüfungsamt der Fakult?t für Rechtswissenschaft einen Antrag auf Anrechnung ihrer bisherigen Prüfungsleistungen als Zwischenprüfungsleistungen zu stellen. Gem. der Studien- und Prüfungsordnung der Fakult?t für Rechtswissenschaft der Universit?t Regensburg müssen Studienortwechsler:innen dabei eine Erkl?rung darüber beifügen,
- wo sie bisher studiert haben,
- ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bereits an einer anderen Universit?t mit oder ohne Erfolg abgelegt wurden und
- ob die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
Da gem. der genannten StPrO auch Fehlversuche im Rahmen einer Zwischenprüfung an anderen Universit?ten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland angerechnet werden, ist von Seiten der Studienortwechsler:innen eine Bescheinigung des bisherigen Prüfungssekretariates vorzulegen, aus der die Anzahl und die Bezeichnung der erfolglosen Versuche hervorgehen. ?ber die erfolgreich abgelegten Teilprüfungen sind beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen.
Studierende, welche an die Universit?t Regensburg wechseln und die Zwischenprüfung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, werden gebeten, dem Prüfungsamt ihr Zwischenprüfungszeugnis oder eine entsprechende Leistungsübersicht unmittelbar nach Einschreibung an der Universit?t Regensburg vorzulegen.
Gem. §?24 Abs. 1 JAPO?muss jeder Studierende an je einer ?bung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im ?ffentlichen Recht teilnehmen. Die Fortgeschrittenenübungen bestehen jeweils aus (mehreren) Abschlussklausuren zu bestimmten Vorlesungen.
Die Klausuren beziehen sich auf den Stoff der jeweiligen Vorlesung einschlie?lich der Bezüge zu dem vorher vermittelten Stoff des Fachgebiets. Das Bestehen einer solchen Klausur bedeutet die Erbringung einer Teilleistung einer Fortgeschrittenenübung. Wer die Mindestanzahl von Teilleistungen erbringt, hat die ?bung erfolgreich abgeschlossen, was durch einen ?bungsschein ("gro?er Schein") best?tigt wird.
Abschlussklausuren, die Teil der Gro?en Scheine sind, gibt es im Zivilrecht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht in jedem Semester.
Zun?chst einmal darf man Teilleistungen für die Fortgeschrittenenübungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anf?ngerübung folgt.?
Ja. Für die Teilnahme an den Abschlussklausuren ist eine FlexNow-Anmeldung erforderlich. Die Anmeldefrist hierfür beginnt immer am Montag der zweiten Volesungswoche und muss sp?testens bis 01.02. für die Klausuren des Wintersemesters bzw. bis 10.07. für die Klausuren des Sommersemesters über FlexNow erfolgen, Abmelden kann man sich bis zum letzten Werktag vor der Klausur. Findet die Klausur an einem Montag statt, ist eine Abmeldung noch bis zum Samstag davor m?glich.
Gem. der StPrO darf man Teilleistungen für die Fortgeschrittenenübungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anf?ngerübung folgt. Die Zwischenprüfung im betreffenden Fach muss bereits bestanden sein.
Man kann die Klausuren beliebig oft wiederholen. Es gibt im Rahmen der Fortgeschrittenen-?bungen keine H?chstfrist.
?ber die Anerkennung von?Studienleistungen im Ausland entscheidet das Dekanat. Eine Anerkennung setzt den Nachweis solcher Studienleistungen voraus. In Betracht kommt eine Anrechnung als ?gro?er Schein“, vgl. § 24 I JAPO.
Ausnahmsweise kann eine Eilkorrektur vor dem Prüfungstermin bei Vorliegen wichtiger Gründe, die schriftlich und substantiiert dargelegt werden müssen, direkt am Lehrstuhl beantragt werden.
Grunds?tzlich müssen alle Nachweise bis zum Meldeschluss eines Termins vorliegen.
Wer im Semester der Anmeldung noch einen Schein erwerben muss, kann in der Anmeldung darauf hinweisen und den Schein nachreichen. Das muss unverzüglich, aber sp?testens bis Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters geschehen!
Man sollte ein?solches Vorgehen also?rechtzeitig mit Lehrstühlen, Sprachenzentrum usw. abkl?ren und dann auch den oben erw?hnten Antrag beim jeweiligen Lehrstuhl stellen. Nicht alle Professor:innen sind zu Vorkorrekturen bereit, weil diese im Hinblick auf die Prüfungsgerechtigkeit problematisch sind.
Ja, im Staatsexamensstudiengang ist der Besuch einer fremdsprachigen Juravorlesung oder eines fachspezifischen Fremdsprachenkurses, jeweils mit Leistungsnachweis, zwingend vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 24 II JAPO:
(2) 1Au?erdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen. 2Die bayerischen juristischen Fakult?ten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an.
Fremdsprachenkurse werden teilweise von der Fakult?t für Rechtswissenschaft, und teilweise vom Zentrum für Sprache und Kommunikation angeboten. Bitte informieren Sie sich daher über Kurse und Anmeldefristen über die Homepage der studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung. Gesammelt finden Sie alle Angebote im Bereich Englisch hier. Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. einen Einstufungstest für die Kurse ben?tigen. Kuse in anderen Sprachen finden Sie in SPUR unter der ?berschrift Staatsexamen-Rechtswissenschaft-Sprachkurse gem?? § 24 II JAPO.
Hat sich die fachspezifische Fremdsprachenausbildung studienbegleitend über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt und wurde an einer inl?ndischen Universit?t erfolgreich abgeschlossen, kann der Freiversuch um ein Semester nach hinten verschoben werden § 37 IV, I JAPO. Der Freiversuch kann somit dann im Anschluss an das neunte Semester abgelegt werden. Die 16 SWS müssen aber zus?tzlich zur Pflichtfremdsprachenveranstaltung nach § 24 II JAPO belegt werden. (Insgesamt sind hier also 18 SWS fremdsprachiger Veranstaltungen n?tig – 16 SWS, um den Freiversuch hinauszuz?gern und 2 SWS, die stets für die Examensanmeldung erforderlich sind). Die fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Rechtssprache vermitteln. Sind Teile allgemeiner Fremdsprachenausbildungen enthalten, dürfen diese nicht überwiegen.
Zu einer "fachspezifischen Fremdsprachenausbildung" k?nnen mehrere abgeschlossene Ausbildungen in verschiedenen Sprachen zusammengefasst werden. Die Sprachen k?nnen dabei frei gew?hlt werden, wobei darauf geachtet werden muss, dass immer eine abgeschlossene Sprachausbildung vorliegt, d.h. mindestens UNICERT III oder F1 bis F3 pro Sprache. Jede Ausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Fachsprache vermitteln und ausreichende fachspezifische Anteile enthalten. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Anteile müssen zusammen mindestens acht Semesterwochenstunden betragen. Allgemeine Sprachkurse k?nnen nur anerkannt werden, wenn sie zu einer Fachsprachausbildung führen und dort abgeschlossen werden, d.h. man kann allgemeine Sprachkurse w?hlen, für die man anschlie?end eine Fachsprachausbildung abschlie?t. Der fachspezifische Fremdsprachenanteil kann neben der Rechtssprache auch Anteile anderer Fachsprachen enthalten. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e müssen aber eine sinnvolle Erg?nzung der Rechtssprache sein (z.B. Wirtschaftssprache). Zu beachten ist darüber hinaus, dass neben den 16 SWS noch der fachspezifische Fremdsprachenschein für den Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung im Umfang von 2 SWS zu absolvieren ist. Wegen des Verbots der Doppelverwertung ( § 24 Abs. 2 JAPO ist getrennt von § 37 Abs. 4 JAPO) bedarf es demnach insgesamt 18 SWS.
Den bei Meldung zur Staatsprüfung einzureichenden Nachweis über die fachspezifische Fremdsprachenausbildung erhalten Sie über die Studiengangskoordination.
Das Ostwissenschaftliche Begleitstudium bietet eine wichtige Zusatzqualifikation, die mit Blick auf die rasch wachsenden deutsch-russischen Wirtschaftsbeziehungen und die Osterweiterung der EU von gro?er Bedeutung sind. Bei erfolgreichem Abschluss kann die M?glichkeit des Freiversuchs um ein Semester nach hinten verschoben werden.
Das Begleitstudium ist so konzipiert, dass es im Jurastudium ohne wesentliche Zusatzbelastung gut durchgeführt werden kann. Insgesamt ergeben sich 8 SWS Sprachveranstaltungen und 8 SWS Fachveranstaltungen innerhalb von 4 Semestern. Die Sprache ist Russisch oder eine andere Ostsprache. Ansprechpartner ist Prof. Dr. Manssen. Seine Liste der Fachveranstaltungen und weitergehende Informationen finden sich auf dessen Lehrstuhlseite.?
Jeder Studierende w?hlt im Verlaufe seines Studiums einen Schwerpunkt, innerhalb dessen er seine juristischen Kenntnisse und F?higkeiten exemplarisch vertieft. Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst in der Regel vier Semester im Umfang von 16 bis 20 Semesterwochenstunden.
Das Schwerpunktstudium schlie?t mit der Juristischen Universit?tsprüfung ab. In der Juristischen Universit?tsprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie ihre juristischen Kenntnisse und F?higkeiten in dem von ihnen gew?hlten Schwerpunktbereich exemplarisch vertieft haben und in diesem Bereich wissenschaftlich zu arbeiten verstehen. Die Juristische Universit?tsprüfung besteht aus der Studienarbeit und einer mündlichen Prüfung.
N?here Ausführungen zum Schwerpunktstudium finden nach Ankündigung in speziellen Informationsveranstaltungen statt. Au?erdem finden Sie Informationen auf der Fakult?tshomepage unter ?Schwerpunktbereichsstudium“.
Sie k?nnen eine Zulassung für das gewünschte Schwerpunktbereichsstudium als solches beantragen. Sp?testens gleichzeitig mit der Anmeldung der Studienarbeit müssen Sie sich fachlich festlegen.
Vorteil einer Zulassung zum gewünschten Schwerpunktbereich ist aber, dass dadurch ein Anspruch auf Ablegung der Prüfungsleistungen (vorbereitendes Seminar, Studienarbeit und mündliche Prüfung) im gew?hlten Schwerpunktbereich entsteht – die Gefahr, dass man hinterher wegen ?berfüllung nicht im gewünschten Schwerpunktbereich seine Studienarbeit schreiben kann, ist damit gebannt! Ein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Seminaren besteht aber aus Kapazit?tsgründen nicht.
Die Beantragung der Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist per Mail an das Uni-Prüfungsamt wenden.?
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung. Die Zulassung kann also regelm??ig frühestens im vierten Fachsemester beantragt werden und gilt dann ab dem 5. Fachsemester. Wer keinen gegenteiligen Bescheid erh?lt, ist zugelassen.?
Bei ?bernachfrage entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in einen Schwerpunktbereich. Wer zu dem von ihm gew?hlten Schwerpunktbereich nicht zugelassen wird, wird vom Prüfungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Schwerpunktbereich beantragen, in dem noch Pl?tze frei sind. Von dieser Gelegenheit muss man keinen Gebrauch machen; man kann auch versuchen, sich im n?chsten Semester anzumelden, dies aber auf eigenes Risiko.
Welche Lehrveranstaltungen in einem Schwerpunktbereich ?Pflicht“ sind, k?nnen Sie leicht feststellen. Zum einen finden Sie unter ?Schwerpunktbereichsstudium“ die Studienpl?ne mit der Angabe der Pflichtf?cher (und teils auch von Zusatzveranstaltungen). Zum anderen sind die Pflichtveranstaltungen – mit Ausnahme der Seminare, weil Sie sich zwei aussuchen dürfen – in den Studieninformationen mit einem ?P“ gekennzeichnet.
Bei einzelnen Schwerpunktbereichen gibt es über die Pflichtveranstaltungen hinaus ?Zusatzveranstaltungen“, deren Stoff nicht Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung ist! Mit diesen Veranstaltungen kann der Gesamtumfang des Lehrangebots in einzelnen Schwerpunkten deutlich über 16 – 20 SWS liegen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Veranstaltungen dienen der Erg?nzung oder weiteren Vertiefung für Interessierte; man kann sie – auch noch sp?ter, nach dem Examen – besuchen, muss es aber nicht.
Nach erfolgter Zulassung zum Schwerpunktbereich kann die Wahl des Schwerpunktbereichs Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit durch einen weiteren Antrag ans Prüfungsamt einmal ge?ndert werden. Der Antrag ist hierbei w?hrende der jeweiligen Anmeldefrist zu stellen.
Wurde die Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder als nicht abgelegt, ist ein weiterer Wechsel m?glich.
Zun?chst muss man ein erstes Seminar bestehen. Dort bestehen die Leistungen aus einer Seminararbeit, einem zugeh?rigen Vortrag und der Mitarbeit im Seminar. Das bestandene erste Seminar ist Zulassungsvoraussetzung für die Studienarbeit; diese begleitet das zweite Seminar, in dem man auch wieder einen Vortrag halten und mitarbeiten muss. Nur dann kann man sich für die abschlie?ende mündliche Universit?tsprüfung melden. Allerdings müssen Studienarbeit und zweites Seminar nicht unbedingt als bestanden bewertet werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden – eine Studienarbeit ?unter dem Strich“ kann durch eine gute mündliche Prüfung ja noch gerettet werden!
Studienarbeit und mündliche Prüfung bilden zusammen die Juristische Universit?tsprüfung – dabei z?hlt die Studienarbeit 2/3, die mündliche Prüfung 1/3.
Ja und zwar für die Studienarbeit und für die mündliche Prüfung:
Die Studienarbeit wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 7. Fachsemester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die Studienarbeit muss sp?testens in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 11. Fachsemester abgelegt werden. Sonst gilt die Arbeit als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
Immatrikuliert sein muss man für die gesamte Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium einschlie?lich der zugeh?rigen Prüfungsleistungen, also für die gesamte Universit?tsprüfung. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch für die mündliche Uni-Prüfung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!
Seminarleistungen im vorbereitenden Seminar sind gem. der StPrO eine schriftliche Ausarbeitung (erste Seminararbeit) und ein mündliches Referat zum selben Thema sowie die Mitarbeit im ?brigen.
Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. W?hrend der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einführungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutorium gehalten.
Nein, das vorbereitende Seminar muss nicht im gew?hlten Schwerpunkt abgelegt werden.
Ja! Auf jeden Fall – also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für das vorbereitende Seminar anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zum vorbereitenden Seminar muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Semester vorangeht, in dem man am vorbereitenden Seminar teilnehmen will.
Die Beantragung der Zulassung zum vorbereitenden Seminar ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.
Bei ?bernachfrage werden zun?chst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind. Im ?brigen entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in ein Seminar. Wer zu dem von ihm gew?hlten Seminar nicht zugelassen wird, wird vom Prüfungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Seminar beantragen, in dem noch Pl?tze frei sind.
Die Themen für die erste Seminararbeit vergibt der Seminarveranstalter. Er legt auch den Bearbeitungszeitraum fest. N?here Informationen erfragen Sie am besten beim Sekretariat des jeweiligen Lehrstuhls.
Im sog. zweiten Seminar werden nur der mündliche Vortrag und die Mitarbeit als Seminarleistung gewertet, weil die schriftliche Ausarbeitung hier in der wissenschaftlichen Studienarbeit (zweite Seminararbeit) liegt, die als solche gesondert bewertet wird.
Ja! Auf jeden Fall – also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für die Studienarbeit anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Termin zur Ausgabe der Aufgabe vorangeht.
Die Beantragung der Zulassung zur Studienarbeit ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juritsische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung sowie ein bestandenes erstes Seminar.
W?hrend der Antragfrist ist ein unentschuldigter Rücktritt noch m?glich.?
Bei ?bernachfrage werden zun?chst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind oder die in diesem Schwerpunktbereich eine Studienarbeit schon einmal nicht bestanden haben. Innerhalb dieser Bewerber entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in das gewünschte Seminar, der Rest wird auf andere Seminare desselben Schwerpunktbereichs verteilt; deren Kapazit?t muss ggf. erh?ht werden, bis alle zum Schwerpunktbereich als solchem zugelassenen Bewerber einen Platz haben. Zum Ganzen vgl. § 58 III StPrO.
Ja, man kann beide Seminare bei einem Professor absolvieren. Für das Schwerpunktbereichsstudium ist dies v?llig irrelevant.
Die Themen für die Studienarbeit werden vom Prüfungsausschuss zugewiesen. Die Frist zur Bearbeitung der Aufgabe betr?gt vier Wochen und liegt grunds?tzlich in der vorlesungsfreien Zeit.
Formalien der Studienarbeit sind nur teilweise festgelegt: Gem. der StPrO ist die Studienarbeit als maschinenschriftlicher Ausdruck und einmal digital?abzugeben (Ausnahme: Anforderungen direkt vom Lehrstuhl!).
Dabei hat der Kandidat schriftlich zu erkl?ren, dass er die Studienarbeit selbst?ndig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Herkunft der Stellen, die w?rtlich oder sinngem?? aus Schriften oder Rechtsprechung übernommen sind, bezeichnet hat. Die unterschriebene Erkl?rung ist der Studienarbeit beizufügen. Weitere Formalien kann der jeweilige Aufgabensteller festlegen.
Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. W?hrend der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einführungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutoriums gehalten.?
Die mündliche Abschlussprüfung bezieht sich auf den gesamten Pflichtfachstoff des gew?hlten Schwerpunktbereichs und dauert pro Kandidat/in zehn bis fünfzehn Minuten; maximal vier Kandidat(inn)en k?nnen gemeinsam geprüft werden. Es gibt zwei Prüfer, von denen mindestens einer Professor ist. Der mündlich prüfende Professor soll nicht identisch mit dem Betreuer der Studienarbeit sein. Es gilt eine Ladungsfrist von vier Wochen.?
Die mündlichen Prüfungen erfordern einen Antrag über FlexNow; dabei gibt es eine Anmeldefrist im Monat Februar für mündliche Prüfungen im Monat Mai und eine Anmeldefrist im Monat August für mündliche Prüfungen im Monat November.?
Man muss die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit zwar schon abgelegt haben, um sich zur mündlichen Prüfung melden zu k?nnen – das Ergebnis muss man aber noch nicht kennen.?
Sobald die Termine für die mündliche Prüfung feststehen, gibt das Prüfungsamt diese bekannt und verschickt die Ladungen.
Die mündliche Uniprüfung kann vor oder nach dem schriftlichen Staatsexamen absolviert werden.?Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
Ja! Auf jeden Fall – also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für die mündliche Prüfung anmelden.
W?hrend der Antragfrist ist ein unentschuldigter Rücktritt noch m?glich.
Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist für die mündlichen Universit?tsprüfungen im Mai/Juni im Monat Februar, für die mündlichen Universit?tsprüfungen im November/Dezember im Monat August zu stellen. Zust?ndig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung, ein bestandenes erstes Seminar, ein gehaltener Vortrag zur Studienarbeit und eine abgelegte Studienarbeit. ?Abgelegte Studienarbeit“ hei?t: Die Studienarbeit muss nicht unbedingt bestanden sein, man muss das Ergebnis auch noch nicht kennen!?
Eine Wiederholung des ersten Seminars ist beliebig oft m?glich, da es sich dabei nicht um eine Prüfungsleistung gem. § 54 Abs. 1 StPrO handelt. Zu beachten sind aber die Prüfungsh?chstfristen, die für die Studienarbeit und die mündliche Universit?tsprüfung gelten. Gem?? § 54 Abs. 2 StPrO ist die Studienarbeit i.d.R. nach dem 7. Fachsemester anzufertigen. Die mündliche Prüfung wird i.d.R. im 10. Fachsemester abgelegt. Von diesen Regelterminen für die Erstablegung dürfen die Studierenden um h?chstens vier Semester abweichen; andernfalls gelten noch nicht abgelegte Prüfungsleistungen als mit 0 Punkten abgelegt.
Die Studienarbeit als Prüfungsleistung im Sinne von § 51 Abs. 1 StPrO kann gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 StPrO beim Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Das gleiche gilt für die mündliche Universit?tsprüfung. Die Zulassung zur Wiederholung ist nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens zum n?chst m?glichen Zeitpunkt zu beantragen. Beispiel: Studienarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2021 - 2. Seminar im WS 21/22 - Bekanntgabe des Nichtbestehens sp?testens am 1. Montag im April - Anmeldung zur Wiederholung im SS 2022 - Anfertigung der Wiederholungsarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2022. Wird die Frist vers?umt, ist eine Wiederholung ausgeschlossen. Die Frist wird nicht durch Beurlaubung oder Exmatrikulation unterbrochen.
Eine Wiederholung der mündlichen Universit?tsprüfung zur Notenverbesserung ist nach Ma?gabe von § 67b StPrO m?glich.
Informationen hierzu auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes (Weg: Erste Juristische Staatsprüfung – praktische Studienzeit)
Ja. Studenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern ablegen wollen, müssen insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Die praktischen Studienzeiten müssen in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) abgeleistet werden. Durch die praktischen Studienzeiten sollen die Studenten die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung kennen lernen und Einblick in die Aufgaben und T?tigkeiten des Juristen erhalten (vgl. § 25 JAPO).
Das Ministerium will dazu nun standardm??ig keine Nachweise mehr eingereicht haben. In dem entsprechenden Merkblatt hei?t es:
"Sie müssen die Teilnahmebescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeit anl?sslich Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung grunds?tzlich nicht vorlegen. Dennoch ist die Ableistung der praktischen Studien-zeit nach § 25 JAPO zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung. Das Landesjustizprüfungsamt kann daher vor der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung im Einzelfall den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeit von Ihnen anfordern."
Frühester Zeitpunkt für die Teilnahme ist nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters. Praktika, die davor absolviert wurden, k?nnen also nicht angerechnet werden.
Praktika