An alle Studierenden der Humanmedizin
?ber die Medien haben Sie m?glicherweise schon erfahren, dass das Masernschutzgesetz im November 2019 im Bundestag verabschiedet wurde.
Das Gesetz regelt nicht nur die Impfpflicht für Kindergartenkinder und Schüler/-innen, sondern auch die, von Besch?ftigten im Gesundheitswesen. Somit geh?ren Studierende der Human- und Zahnmedizin ebenfalls zu den Adressaten.
Ziel des Gesetzes ist ein besserer individueller Schutz gegen Masern, insbesondere bei Personen, die regelm??ig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Mittel- bis langfristig wird somit das globale Ziel der WHO verfolgt, die Masern komplett zu eliminieren.
Als geschützt gelten Personen, die in ihrem Leben 2 Masernimpfungen erhalten haben oder über einen serologisch nachgewiesenen Immunschutz verfügen. Ohne den Nachweis der Impfungen bzw. des serologischen Immunschutzes kann die Medizinische Fakult?t ab dem 01.03.2020 keine Studierenden im Krankenhaus für Blockpraktika, Untersuchungskurse etc. mehr neu zulassen. Bereits zugelassene Studierende müssen ihren Masernschutz bis sp?testens 31.07.2021 nachweisen.
Wichtiger Hinweis
Weder Impfungen noch serologische Testungen k?nnen durch unsere Hochschul?rztliche Einrichtung erfolgen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren/Ihre Hausarzt/-?rztin. Die Masernimpfung wird als Nachholimpfung i.d.R. von den gesetzlichen Krankenkassen getragen.
Weitere Informationen zur Masern Impfung k?nnen dem Impfkalender der St?ndigen Impfkommission beim RKI (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Impfkalender/Impfkalender_node.html (externer Link, ?ffnet neues Fenster)) entnommen werden, der dort auch in 20 Sprachen zur Verfügung steht. Bei abgeschlossener Grundimmunisierung ist keine Auffrischung erforderlich. Nicht abgeschlossenen Grundimmunisierungen und fehlende Immunisierungen k?nnen mit Einmalimpfung gem. Impfkalender vervollst?ndigt/nachgeholt werden.
Der Masernnachweis muss erst beim ?bertritt der Studierenden in den Klinischen Bereich am UKR beim Dekanat erbracht werden.
Die Studierenden erhalten vom Dekanat dazu ein Formular, das sie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge mitbringen und von den Betriebs?rzten bescheinigt bekommen.
Folgendes Dokument nutzen Sie bitte zur Vorlage beim Hausarzt (?ffnet neues Fenster)