Auch wenn die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland zuletzt deutlich zurückgegangen ist, die Ausgangsbeschr?nkung aufgehoben wurde und weitere Lockerungen in Kraft getreten sind – bis eine Impfung oder eine verl?ssliche Therapie gegen das Corona-Virus verfügbar ist, werden wir weiterhin mit Einschr?nkungen oder der Angst vor einer unkontrollierbaren Verbreitung des Virus leben müssen. Bei der Erforschung und Eind?mmung von COVID-19 k?nnten sogenannte Corona-Apps helfen – Programme für private Smartphones, die zum einen Daten für das Monitoring des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Virus sammeln, zum anderen die Warnung von Kontaktpersonen im Fall einer Infektion erleichtern k?nnen.
So gro? die Hoffnung ist, dass diese Apps einen Beitrag zur Normalisierung unseres Alltags leisten, so gro? sind auf der anderen Seite datenschutzrechtliche Vorbehalte und die Furcht vor einer staatlichen ?berwachung durch zwangsweise verordnete Apps.
Prof. Dr. Jürgen Kühling und sein Mitarbeiter Roman Schildbach vom Regensburger Lehrstuhl für ?ffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht haben die derzeitige Situation analysiert und in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 20. Mai 2020 eine erste datenschutz- und verfassungsrechtliche Einordnung der Diskussion um die Corona-Apps in Deutschland vorgenommen.
Kühling und Schildbach nehmen dabei sowohl die derzeit bereits verfügbare ?Corona-Datenspende“-App des Robert Koch-Instituts (RKI) als auch die noch in der Entwicklung befindliche Corona-Tracing-App, die derzeit von Telekom und SAP entwickelt wird und voraussichtlich ebenfalls vom RKI als Verantwortliche bereitgestellt werden wird, in den Blick. Das Ziel der Datenspende-App des RKI ist es, Gesundheitsdaten der App-Nutzer*innen zu erhalten; die Auswertung dieser Daten kann dazu beitragen, Infektionsherde frühzeitig zu erkennen. Mithilfe der Tracing-App soll es gelingen, Infektionsketten zu durchbrechen, indem Kontaktpersonen von infizierten Personen gewarnt werden – und das wesentlich schneller und potenziell umfassender als mithilfe der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheits?mter.
Solange die Nutzung der Apps auf Freiwilligkeit basiert, sehen Kühling und Schildbach keine grunds?tzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Im Fall der Datenspende-App sei auch nichts anderes als eine freiwillige Weitergabe der Gesundheitsdaten an das RKI vorgesehen – wie die Bezeichnung als ?Spende“ bereits impliziert. Eine freiwillige Entscheidung zur Nutzung der App und zur Weitergabe pers?nlicher Gesundheitsdaten sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, so Kühling und Schildbach.
Anders bei der – derzeit noch nicht verfügbaren – Tracing-App. Ihr Erfolg sei wesentlich davon abh?ngig, wie viele Personen sie auf ihrem Mobiltelefon installieren und nutzen, so die Autoren. Auf Basis der Freiwilligkeit sei auch hier die prinzipielle Zul?ssigkeit gegeben. Heikel sei dagegen die Frage, ob eine Contact-Tracing-App auch mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden dürfte. Einerseits würde die Verpflichtung zur Nutzung einer Tracing-App die Freiheitsrechte weniger stark einschr?nken als die Alternative eines totalen Shutdowns. Andererseits würde eine App-Pflicht weitere Grundrechtseingriffe nach sich ziehen, wie zum Beispiel eine ?Handy-Mitführungspflicht“ oder ein ?Bluetooth-Ausschalteverbot“. {web_name}e Ge- und Verbote dann auch noch zu kontrollieren oder durchsetzen zu wollen, ?br?chte nochmal viel weitergehende pers?nlichkeitsrechtliche Folgebeeintr?chtigungen“, so Kühling und Schildbach.
Zusammenfassend stellen Professor Jürgen Kühling und Roman Schildbach fest, dass die Datenspende-App des RKI ebenso wie die bald zu erwartende Tracing-App auf Einwilligungsbasis und unter Beachtung einiger Rahmenbedingungen datenschutzrechtskonform umsetzbar sind. Die Einführung einer Pflicht zur Nutzung der Tracing-App sei zwar nach unionalem Datenschutzrecht nicht grunds?tzlich ausgeschlossen, jedoch kaum grundrechtskonform zu verwirklichen.
Für die Zukunft empfehlen die Juristen, das europ?ische und deutsche Datenschutzrecht so funktionsf?hig zu machen, dass man auch in Krisenzeiten rasch grundrechtskonforme L?sungen entwickeln kann.
Weiterführende Links
- Lehrstuhl für ?ffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht
- Kühling/Schildbach: Corona-Apps – Daten- und Grundrechtsschutz in Krisenzeiten in der Neuen Juristischen Wochenschrift (für Nutzer*innen der Universit?tsbibliothek nach Login kostenlos aufrufbar)