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Aktuelles: Die Widerruflichkeit der Einwilligung im Datenschutz

Jedem Betroffenen soll es m?glich sein – eben auch im Falle einer vorschnell getroffenen Entscheidung – die Einwilligung ohne Angabe von Gründen widerrufen zu k?nnen. Im Rahmen der freiwilligen Erteilung einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten spielt der Hinweis auf die Widerruflichkeit dieser dabei eine zentrale Rolle. 

28. August 2020, von Lisa Braese

Jedem Betroffenen soll es m?glich sein – eben auch im Falle einer vorschnell getroffenen Entscheidung – die Einwilligung ohne Angabe von Gründen widerrufen zu k?nnen. Im Rahmen der freiwilligen Erteilung einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten spielt der Hinweis auf die Widerruflichkeit dieser dabei eine zentrale Rolle.

In Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist das Recht verankert, dass die betroffene Person ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen kann. {web_name}es ausdrücklich geschriebene Recht ist nicht erst mit der DSGVO geschaffen worden, sondern existierte bereits schon nach altem Recht.

Der Widerruf der Einwilligung ist dabei an keine Form gebunden und muss so einfach m?glich sein, wie die Erteilung der Einwilligung selbst. In der Einwilligung ist die betroffene Person noch vor Abgabe dieser Einwilligung auf die Widerruflichkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung hinzuweisen (Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO).

Ob das Fehlen eines Hinweises auf die Widerruflichkeit die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat, ist weiterhin umstritten. Einerseits spricht Art. 7 DSGVO von Bedingungen für die Einwilligung. {web_name} würde dafürsprechen, dass der Hinweis auf die Widerruflichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen werden kann und durch das Fehlen des Hinweises die Unwirksamkeit der Einwilligung folgt.

Letztlich wird das Fehlen eines Hinweises der Widerruflichkeit zwar als Versto? gegen Art. 7 DSGVO angesehen, welcher aber nicht die Wirksamkeit der freiwillig erteilten Einwilligung in Frage stellt. Anderenfalls w?ren keine konkludenten Einwilligungen mehr m?glich, da dort in der Regel kein Hinweis auf die Widerruflichkeit erfolgt.

Durch einen Widerruf dürfen für die betroffene Person keinerlei Nachteile entstehen. Eine widerrufene Einwilligung hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mehr erfolgen darf und eine weitere Verarbeitung rechtswidrig w?re. Das hei?t aber wiederum nicht, dass die Verarbeitung der Daten bis zu dem Widerruf unwirksam ist.

Ein Widerruf ist auch nur m?glich, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Rechtsgrundlage der Einwilligung beruht. Andere Rechtsgrundlagen, die eine derartige Verarbeitung legitimieren, werden von einem Widerruf nicht berührt.

Ein Widerruf ist grunds?tzlich nach dem Gesetz grundlos m?glich. Dabei kommt die Frage auf, ob die freie Widerruflichkeit nicht doch einschr?nkbar ist, um unbillige Ergebnisse zu korrigieren. Eine Begründungspflicht für den Widerruf kann letztlich – auch für nur eine gewisse Frist – nicht konstruiert werden. Auch ist ein vertraglicher Ausschluss des Widerrufsrechts nicht m?glich.

Ein freier Widerruf einer Einwilligung ist laut Literatur nur dann nicht m?glich, wenn die Einwilligung vertraglich zwingende Hauptleistung, also der Vertragsgegenstand, ist.

Für die Belange der Universit?t Regensburg kommen solche Einschr?nkungen des Grundsatzes der feiern Widerrufbarkeit einer Einwilligung nicht in Betracht. Somit kann jeder Betroffene seine freiwillig erteilte Einwilligung jederzeit grundlos für die Zukunft widerrufen.

Weitere Tipps und Hinweise finden Sie unter: /informationssicherheit/datenschutz/arbeitshilfen/index.html (externer Link, ?ffnet neues Fenster)


Quellen:

ZD 2020, 383 Stefan Ernst: Die Widerruflichkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung https://beck-onli-ne.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzd%2F2020%2Fcont%2Fzd.2020.383.1.htm&anchor=Y-300-Z-ZD-B-2020-S-383-N-1 (externer Link, ?ffnet neues Fenster)

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