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Aktuelles: Datenschutz bei 3G am Arbeitsplatz

Am 24.11.2021 ist eine weitere ?nderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Im neuen Paragrafen 28b IfSG werden die Nachweis- und Kontrollpflichten des Geimpften-, Genesenen- oder Getestetenstatus festgelegt. 

29. November 2021, von Susanne Stingl

Am 24.11.2021 ist eine weitere ?nderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Im neuen Paragrafen 28b IfSG werden die Nachweis- und Kontrollpflichten des Geimpften-, Genesenen- oder Getestetenstatus festgelegt. Doch wie sieht es mit der Zul?ssigkeit der Datenverarbeitung aus?


Bei den genannten Daten handelt es sich um besonders geschützte Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. {web_name}e dürfen nur verarbeitet werden, wenn auch die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Vorliegend ist Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO einschl?gig. Demnach dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies zum Schutz der Gesundheit im ?ffentlichen Interesse auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage erfolgt. Die Rechtsgrundlage wurde vorliegend mit § 28 b IfSG geschaffen.


Im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung, die nur für bestimmte F?lle galt und die lediglich die ?berprüfung des Nachweises vorsah, erm?glicht die neue Regelung nun ausdrücklich die Hinterlegung des entsprechenden Nachweises beim Arbeitgeber, um t?gliche Kontrollen zu vermeiden. 


Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es zu begrü?en, dass nun durch den Gesetzgeber klare, verbindliche Regelungen zum Datenschutz geschaffen wurden.

 

Quellen:

§ 28b IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) (externer Link, ?ffnet neues Fenster), Stand: 26.11.2021

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