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Informationen für Universit?tsangeh?rige

Fragen zum Urheberrecht treten im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern, Zeitschriften und Musikwerken h?ufig auf.

Das Kernstück der Regelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), die für Universit?ten und andere Bildungseinrichtungen ma?geblich sind, bilden seit dem 1. M?rz 2018 die Schrankenregelungen in den §§ 60a ff. UrhG. 

Hinweis: Fragen zum elektronischen Publizieren werden auf dem Publikationsserver (externer Link, ?ffnet neues Fenster) der Universit?t Regensburg beantwortet.



Was sieht das UrhG für Bildungseinrichtungen vor?

Die §§ 60a ff. UrhG erm?glichen Bildungseinrichtungen die Nutzung fremder Werke für unterschiedliche Zwecke in einem jeweils klar geregelten Umfang.

Unabh?ngig davon erm?glicht das Zitatrecht des § 51 UrhG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem fremden Werk und erlaubt dessen Nutzung im dazu notwendigen Umfang; dies wird unten jeweils mit erl?utert.

Das UrhG in Unterricht und Lehre

§ 60a UrhG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Schulen und Hochschulen) grunds?tzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.

Schaubild zum Urheberrecht in der Lehre | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

ausführlicher Leitfaden zum Urheberrecht in der Lehre | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

Weitere Antworten finden Sie im Fragenkatalog zum UrhG

Das UrhG in der Forschung 

§ 60c UrhG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grunds?tzlich bis zu 15 % eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielf?ltigung von 75 % eines Werkes erlaubt.

§ 60d UrhG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. {web_name} ist eine Forschungsmethode, bei der gro?e Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (zum Beispiel Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.

Schaubild zum Urheberrecht in der Forschung | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

ausführlicher Leitfaden zum Urheberrecht in der Forschung | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

Weitere Antworten finden Sie im Fragenkatalog zum UrhG

Bibliotheken und Bildungseinrichtungen

§ 60e UrhG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) enth?lt verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch unter welchem Umst?nden Bibliotheken Werke an Terminals in ihren R?umen zug?nglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.

§ 60f UrhG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) enth?lt für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ?hnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.

Die private Nutzung fremder Werke

Vervielf?ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sind weiterhin in § 53 UrhG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) geregelt. v

Schulungen zum Urheberrecht

Pr?senzschulung Urheberrecht

Infos rund um Rechtsfragen zum wissenschaftlichen Arbeiten
am Mittwoch, 02.07.2025, 10 bis 12 Uhr c.t. 
Ort: Schulungsraum in der Zentralbibliothek, Raum 602
Dozentin: Barbara Leiwesmeyer, Ass. jur.

weitere Infos auf der Webseite der Universit?tsbibliothek (externer Link, ?ffnet neues Fenster)

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